Lärmobergrenze – Nebenwirkungen

Demo 14.10.2014Das vorgestellte Konzept einer Lärmobergrenze besteht aus einer Flächenbegrenzung des Lärmteppichs von 55 dB bzw. 60 dB Dauerschallpegel, Zeitraum 06-22 Uhr.

Diese Flächenbegrenzung ist zwar kleiner als die ursprüngliche Planung (Planfall 2020), aber größer als die derzeitigen Lärmkontouren.

Die Lärmobergrenze wird also nicht durch die Anzahl der Flugbewegungen definiert.

Mögliche Nebenwirkungen:

Würde man die bisherigen Flüge von 05-06 Uhr in den Zeitraum von 06-22 Uhr verschieben, was sehr begrüßenswert wäre, um der gesetzliche Nachtruhe näher zu kommen, dann ist die o.g. Lärmobergrenze ein echtes Hindernis, da mehr Flugzeuge am Tage fliegen und den Lärmteppich erhöhen.

Und umgekehrt:

Verlagert man Flüge aus dem Tageszeitraum in die Randstunden, dann hält man die o.g. Lärmobergrenzen ein, aber der Lärm in den Randstunden würde größer. Dies ist bestimmt nicht das Ziel einer Lärmobergrenze.

Diese Nebenwirkungen zeigen bereits, dass der Vorschlag seine Tücken hat. Von anderen Aspekten (Ermittlung der Lärmkontouren, Rechtssicherheit) abgesehen.

Lärmobergrenzen sollten den Menschen in den Mittelpunkt stellen:

Hier das Beispiel Berlin

 

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