Die IG Fluglärm im Kinzigtal

» Satzung
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft gegen Fluglärm im Kinzigtal, hat seinen Sitz in Gelnhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt im Bereich des Kinzigtales gegen Lärm, Emissionen und Umweltgefahren jeder Art. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
Er erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Pressewart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 8 Aufgabenschwerpunkte
Die Aufgabenschwerpunkte der satzungsgemäßen Vereinsarbeit werden vom Vorstand festgelegt. Neue Aufgabenfelder oder eine Änderung der Arbeitsschwerpunkte, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins entsprechen, sind vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu verabschieden.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschleißen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft.

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertragsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung der Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kinderkrebshilfe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.11.1994 errichtet.


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