
Fraport AG: Infoservice Fluglärm kostenlose Rufnummer: 0800 - 2345679 (Homepage www.fraport.de > Eingabe in das Suchfenster: „Infoservice Fluglärm“)
Deutsche Flugsicherung (DFS): Es existiert kein gesondertes Servicetelefon. DFS Zentrale: 06103 - 707-0, Axel Raab, Pressesprecher: 06103 - 707-4160 (Homepage: www.dfs.de > Unter dem Themenbereich „Fliegen und Umwelt“ werden auch Auskünfte über Flugverfahrensänderungen mit Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest erteilt. Flugverläufe können zudem online abgefragt werden.)
Forum Flughafen und Region: Informationen über Lärmminderungsmaßnahmen, eine vom Land Hessen beauftragte Lärmwirkungsstudie, Lärmmonitoring etc. sind erhältlich über das Umwelt und Nachbarschaftshaus (Telefon 061 07 - 988680) (Homepage www.forum-flughafen-region.de)
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung: Robert-Bosch-Str. 28, 63225 Langen, Telefon: 06103/80430
Deutscher Fluglärmdienst e. V.: Homepage ww.dfld.de
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Fluglärm Hanau – Kinzigtal e.V., hat seinen Sitz in Gelnhausen und ist unter VR 3888 im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt im Bereich des Kinzigtales gegen Lärm, Emissionen und Umweltgefahren jeder Art.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§6 MitgIiedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
§8 Aufgabenschwerpunkte
Die jeweiligen Aufgabenschwerpunkte der satzungsgemäßen Vereinsarbeit werden vom Vorstand festgelegt. Neue Aufgabenfelder oder eine Änderung der Arbeitsschwerpunkte, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins entsprechen, sind vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu verabschieden.
§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht beabsichtigte Satzungsänderungen betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kinderkrebshilfe zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Errichtung der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1.11.94 errichtet.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 1.7.2008 verändert.
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